Registrierkassenpflich für Sportvereine
24.02.2016
Auf Grund der Steuerreform 2015 und der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Barbewegungsverordnung 2015
ergeben sich auch für gemeinnützige Sportvereine einige Änderungen.
Auf Grund verschiedener Aktivitäten von Vereinen musste schon bisher unterschieden werden, ob ein unentbehrlicher
Hilfsbetrieb (Sportausübung), ein entbehrlicher Hilfsbetrieb (" kleine" Vereinsfeste) oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb
(Kantine, "große" Vereinsfeste) vorliegt und welche steuerlichen Konsequenzen (Umsatz-und Körperschaftssteuer) sich daraus
ergeben. Der Vereinsbereich selbst (Mitgliedsbeiträge, Spenden) und die Vermögensverwaltung (Vermietung) führen bei
Sportvereinen im Regelfall zu keiner Steuerpflicht.
Änderungen ab 1.1.2016
Ab 1.1.2016 haben Vereine ebenfalls die Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht zu beachten:
Wenn ein Sportverein, selbst wenn er gemeinnützig ist, einen begünstigungsschädlichen Betrieb (zB "großes" Vereinsfest,
Kantine, Fanshop) betreibt, besteht ab 1.1.2016 sowohl Belegerteilungs-als auch Registrierkassenpflicht.
Während die Belegerteilungspflicht auf jeden Fall besteht, ist die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse nur dann
gegeben, wenn der Jahresumsatz dieses Betriebes mehr als € 15.000 netto beträgt UND die Barumsätze den Betrag von
€ 7.500 netto übersteigen. Als Barumsätze gelten auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte!
Wenn ein Verein während eines Spieles zusätzlich zur Kantine auch noch eine weitere Ausschank"hütte" betreibt (zB auf der
gegenüberliegenden Seite), zählt der Umsatz zur Kantine und auch diese Umsätze sind in einer (weiteren) Registrierkasse zu
erfassen. Die sogenannte "Kalte-Hände-Regelung" greift in solchen Fällen im Normalfall nicht, da diese Hütten nicht nach allen
Seiten offen sind.
Werden die o.a. Grenzen nicht überschritten, darf die Tageslosung weiterhin durch Kassasturz ermittelt werden.
Nach Ansicht der Finanz ist für das Überschreiten dieser Grenzen bereits auf die Umsätze des Jahres 2015 abzustellen. Wenn
die Umsatzgrenze erstmalig während des Jahres überschritten wird, muss mit Beginn des viertfolgenden Monats (mindestens
ab 1.1.2016) ein funktionierendes Kassensystem eingesetzt werden.
Die schon angeführte Belegerteilungspflicht gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht. Der Kunde ist (allerdings
sanktionslos) verpflichtet, den Beleg entgegen zu nehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten (= bis vor die
Sportanlage) mitzunehmen.
[http://www.noefv.at/registrierkassa-1.jpg?:w=365&:h=138&:bf=true&:s=04KkcBrd&:hp=2496;130;de]
Manipulationssicherheit ab 1.1.2017
Ab 1.1.2017 müssen alle Kassensysteme zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz)
ausgerüstet sein. Bestehende Kassensysteme müssen im Regelfall nachgerüstet werden. Von diesem Manipulationsschutz
sind aber nicht nur PC-Kassensysteme sondern auch kleine, preiswerte Kassensysteme betroffen. Bei einem Kauf einer
Registrierkasse im Jahr 2016 muss bereits im Vorfeld geklärt werden, ob eine Nachrüstung möglich ist.
Sanktionen
Wird gegen die Registrierkassenpflicht verstoßen, kann das Finanzamt die Umsätze schätzen. Zusätzlich kann auf Grund einer
Finanzordnungswidrigkeit eine Geldstrafe bis zu € 5.000 verhängt werden und zwar gegen die verantwortlichen Funktionäre
und gegen den Verein selbst.
Laut einem angekündigten Erlass seitens des Finanzministers soll es in den ersten 6 Monaten des Jahres 2016 zu keinen
Strafen kommen, wenn nachgewiesen wird, dass die Registrierkasse deswegen nicht installiert wurde, weil es zu
Lieferschwierigkeiten oder Softwareproblemen gekommen ist.
Wird festgestellt, dass die Registrierkassa nachträglich manipuliert wurde, kann eine Geldstrafe bis zu € 25.000 verhängt
werden (auch wieder gegen Funktionäre und Verein). Zusätzlich kann natürlich auch wegen der Manipulation eine
Abgabenhinterziehung vorliegen, die gesondert bestraft wird.
Ausnahmen
Eine Ausnahme von diesen beiden Verpflichtungen besteht lt. der Barbewegungsverordnung 2015 nur für*den unentbehrlichen
Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs. 2 BAO. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb umfasst bei Sportvereinen den Spielbetrieb,
zB Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, entgeltliche Überlassung von Sportanlagen, Sponsoring für Sportveranstaltungen
und* den entbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs. 1 BAO, worunter vor allem das " kleine" Vereinsfest fällt. Eine solches
"kleines" Vereinsfest liegt vor, wenn die geselligen Veranstaltungen insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen,
die Organisation der Veranstaltung und die Verpflegung durch die Vereinsmitglieder und/oder deren nahe Angehörige
durchgeführt bzw. bereitgestellt werden und die Musik-oder Künstler-gruppen verrechnen nicht mehr als 1.000 € pro
Stunde.Diese Ausnahme bewirkt, dass gemeinnützige Sportvereine ihre Umsätze (Tageslosungen) für diese entbehrlichen
Hilfsbetriebe weiterhin mittels Kassasturz ermittln können und dafür keine Registrierkassa benötigen. Ein Zählen der
Tageslosung genügt. Nicht geklärt ist vorerst, wenn Vereine außer solchen " kleinen" Vereinsfesten auch noch einen Flohmarkt
organisieren oder sich in der Adventzeit mit einem Punschstand auf den Weihnachtsmärkten präsentieren. Hier ist insgesamt
die 48-Stunden-Regel sehr rasch ausgeschöpft und bisherige Erleichterungen im entbehrlichen Hilfsbetrieb werden bei der
derzeitigen Meinung der Finanz rasch zunichte gemacht. Auf eine Klarstellungdurch das BMF wird gewartet.